Die öffentlichen Wege sind für Fahrten mit Transportern und landwirtschaftlichen Fahrzeugen während der obgenannten Zeit geöffnet.
Es sind nur die öffentlichen Wege frei befahrbar. Fahrten über Grundstücke von Dritten sind mit den jeweiligen Parzellenbesitzer abzusprechen. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung.